E. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Auf sämtliche von B & S abgeschlossenen Verträge finden die folgenden allgemeinen Bestimmungen Anwendung:
1. Vergütung, Zahlungsbedingungen
1.1 Sämtliche angegebenen Preise und Vergütungen verstehen sich als Nettopreise (ausschließlich Mehrwertsteuer). Soweit nicht anders vereinbart, werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dem Kunden zum Selbstkostenpreis zusätzlich in Rechnung gestellt.
1.2 Bei Dauerschuldverhältnissen ist B & S berechtigt, die vereinbarten Preise oder Vergütungen entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung in dem jeweiligen Leistungsbereich anzupassen. Preiserhöhungen sind spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Preiserhöhung schriftlich anzukündigen. Beträgt die Preiserhöhung innerhalb von 12 Monaten mehr als 5%, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Preiserhöhungsankündigung zu kündigen. In diesem Fall kann B & S nach freier Wahl entscheiden, die angekündigte Preiserhöhung für den widersprechenden Kunden entfallen zu lassen oder die Kündigung zu akzeptieren. Entscheidet sich B & S zu einer Rücknahme der Preiserhöhung für den Kunden, so läuft der Vertrag zu den zuvor vereinbarten Bedingungen weiter.
1.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden die von dem Kunden zu zahlenden Vergütungen monatlich in Rechnung gestellt und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Ab dem 15. Tag ab Rechnungserhalt ist B & S berechtigt, den bei ihr entstehenden Verzugsschaden, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998, geltend zu machen, es sei denn der Kunde weist nach, dass B & S ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt B & S vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die Ausübung von Kündigungsrechten nach § 19 Telekommunikations- Kundenschutzverordnung.
1.4 Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden die Rechnungsbeträge im Einzugsermächtigungsverfahren vom Konto des Kunden eingezogen. Der Kunde wird B & S insoweit eine Einzugsermächtigung erteilen. Bei Nichterteilung oder Widerruf der Einzugsermächtigung durch den Kunden erhebt B & S eine Bearbeitungsgebühr für die administrative Abwicklung nach der jeweils gültigen Preisliste. Auch die durch eine Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten wird B & S dem Kunden nach Maßgabe der jeweils gültigen B & S -Preisliste in Rechnung stellen.
1.5 B & S ist berechtigt, von dem Kunden eine Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn Umstände bekannt werden, die zu berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden führen. Wird die Sicherheit nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung geleistet, ist B & S berechtigt, die betroffene Dienstleistung gemäß nachfolgender Ziffer 1.9 zu sperren. Weitere Rechte bleiben hierdurch unberührt. Die Sicherheit ist in Geld oder durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem zu erwartenden Entgeltaufkommen des Kunden für einen Monat, das B & S nach billigem Ermessen schätzt und dem Kunden mit der Aufforderung zur Stellung der Sicherheit mitteilt. Übersteigen die monatlichen Rechnungsbeträge die geleistete Sicherheit innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten um mindestens 15%, so kann B & S eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf den höchsten Rechnungsbetrag innerhalb dieses Zeitraums verlangen. Entsprechend kann der Kunde die Reduzierung der Sicherheitsleistung verlangen, wenn die monatlichen Rechnungsgebträge innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten um mindestens 15% unter der gewährten Sicherheit liegen. Die Sicherheit wird an den Kunden zurückgewährt, sobald der Sicherungsgrund entfallen ist.
1.6 Zu Aufrechnungen oder der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von B & S schriftlich anerkannt worden ist.
1.7 Hat der Kunde Einwendungen gegen berechnete Vergütungen, sind diese unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich bei der auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben.
1.8 B & S ist berechtigt, die Inanspruchnahme von Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn und solange der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist und eine geleistete Sicherheit aufgebraucht ist. Die Sperre unterbleibt, wenn der Kunde begründete Einwendungen gegen die Rechnung erhoben hat und an B & S vorab einen Durchschnittsbetrag, welcher sich auf der Grundlage der letzten sechs unbeanstandet gebliebenen Abrechnungszeiträume errechnet, zahlt. Die Sperrung darf frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Im übrigen gelten für die Sperrung die Regelungen des § 19 TKV.
2. Mitwirkungspflichten
2.1 Der Kunde erkennt an, dass B & S für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebssphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von B & S erforderlichen Beistellungen, Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann B & S dem Kunden nach entsprechender Mahnung nach B & S aktueller Preisliste in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann B & S vom Kunden unter angemessener Fristsetzung die Abgabe erforderlicher Erklärungen oder die Vornahme von erforderlichen Entscheidungen und Handlungen verlangen. Wird die jeweilige Mitwirkungshandlung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, ist B & S zur Kündigung des betroffenen Leistungsscheins aus wichtigem Grund berechtigt. Sonstige Rechte von B & S bleiben unberührt.
2.2 Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet,
(i) Änderungen an den von B & S bereitgestellten Systemen oder Dienstleistungen nur nach vorheriger Zustimmung von B & S durchzuführen;
(ii) seine persönlichen Kundenkennwörter, Login-Kennungen und Passwörter geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern oder von B & S ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben,
(iii) alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Funktion des B & S Telekommunikationsnetzes oder die Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen können, B & S unverzüglich mitzuteilen,
(iv) B & S unverzüglich jede Änderung seiner Bankverbindung, seiner Anschrift oder Rechnungsanschrift sowie jede Änderung seiner Firma, seines Geschäftssitzes oder seiner Rechtsform schriftlich mitzuteilen,
(v) B & S jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Kontos, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich schriftlich oder per Fax mitzuteilen,
(vi) die für die von ihm erworbene Dienstleistung geltenden Bedienungshinweise zu beachten,
(vii) die Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller für diejenigen Produkte, für die er Leistungen bezogen hat, einzuhalten sowie
(viii) alle einschlägigen rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies gilt ausdrücklich auch für den Betrieb eines durch B & S eingerichteten e-Shops. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht stellt der Kunde B & S von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
2.3 Soweit der Kunde mit B & S bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.
3. Störungsbeseitigung, Gewährleistung
3.1 Soweit B & S gegenüber dem Kunden ASP-Services, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen erbringt, verpflichtet sich B & S, Störungen an den Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen. Einzelheiten regelt der mit dem Kunden abgeschlossene Rahmenvertrag und/oder Leistungsschein.
3.2 Soweit B & S gegenüber dem Kunden Hard- oder Software verkauft oder Werkleistungen bereitstellt, gilt eine Gewährleistungszeit von sechs Monaten ab der Lieferung des Produktes bzw. der Abnahme der Werkleistung.
3.3 Die Geltendmachung von Störungsbeseitigungs oder Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Kunde seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die bei dieser Untersuchung gefundenen Störungen oder Mängel müssen B & S unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Störungen oder Mängel, die bei dieser Untersuchung nicht gefunden werden, aber später auftreten, müssen B & S unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die schriftliche Mitteilung muss eine hinreichend genaue Beschreibung der Störung oder des Mangels enthalten, die es B & S ermöglicht, die Störung bzw. den Mangel zu identifizieren, zu reproduzieren und zu beseitigen.
3.4 Bei berechtigten Gewährleistungsfällen leistet B & S Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann ein Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
3.5 Die Pflicht zur Störungsbeseitigung und Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde eine von B & S nicht autorisierte Änderung oder Bearbeitung an der von B & S bereitgestellten Hard- oder Software oder Dienstleistung vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehende Störung oder der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine solche Änderung verursacht wurde und dass die Störungs- oder Mangelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
3.6 Hat der Kunde von ihm angezeigte Störungen oder Mängel zu vertreten oder liegen von ihm gemeldete Störungen oder Mängel nicht vor, ist B & S berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Störungs- bzw. Mangelmeldung und -Beseitigung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
4. Verletzung von Schutzrechten Dritter
4.1 Soweit der Kunde wegen der vertragsgemäßen Nutzung der von B & S bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten ausgesetzt wird, verpflichtet sich B & S, den Kunden von diesen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt jedoch nur, wenn
(i) der Kunde B & S von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich benachrichtigt,
(ii) B & S die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen gegen die Ansprüche vorbehalten bleibt und
(iii) der Kunde B & S bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche angemessen unterstützt.
4.2 Über die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.1 hinaus ist B & S gegenüber dem Kunden nur dann zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn B & S Kenntnis von der Verletzung des Schutzrechtes hatte oder hätte haben müssen.
4.3 Die Rechte gemäß dieser Ziffer 4 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter darauf beruht, dass der Kunde
(i) eine nicht von B & S genehmigte Änderung an bereitgestellten Produkten oder Dienstleistungen durchgeführt hat,
(ii) die Produkte oder Dienstleistungen entgegen den Anweisungen von B & S benutzt oder
(iii) sie mit nicht von B & S genehmigter Hard- oder Software kombiniert.
5. Haftung
B & S haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
5.1 Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leib oder Leben haftet B & S nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von B & S auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte von B & S verursacht wurde.
5.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet B & S nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.4 B & S übernimmt keine Haftung für systemimmanente Fehler von Drittprodukten, insbesondere Softwareprodukten, welche von B & S im Rahmen ihrer Dienstleistungen bereitgestellt werden, es sei denn der Fehler hätte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Drittproduktes durch B & S vor der Leistungserbringung identifiziert werden können.
5.5 Für Vermögensschäden, welche von B & S in Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen verursacht werden, ist die Haftung von B & S ausgeschlossen Die Erfüllung der Telekommunikationsdienstleistungen ist den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen des jeweiligen Anbieters unterworfen (z. Z. Telekom).
5.6 Weitere Haftungsbeschränkungen können zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.
5.7 Soweit die Haftung für B & S ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von B & S
6. SELBSTBELIEFERUNG,
UNTERAUFTRAGNEHMER
6.1 Soweit B & S für den Kunden erkenntlich die von ihm bezogene Hard- oder Software oder Dienstleistung von Dritten bezieht, gelten sämtliche vereinbarten Lieferbedingungen, Verfügbarkeiten oder Spezifikationen vorbehaltlich der Selbstbelieferung von B & S durch den Dritten.
6.2 Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist B & S berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
7. Weitergabe von Leistungen an Dritte
7.1 Der Kunde darf ASP-Services, Telekommunikationsdienstleistungen und andere Dienstleistungen, welche B & S dem Kunden zur Verfügung stellt, Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von B & S entgeltlich zur Verfügung stellen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind sämtliche Unternehmen, welche in dem Rahmenvertrag sowie den jeweiligen Leistungsscheinen nicht als "berechtigte Unternehmen" gekennzeichnet worden sind. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen des Kunden gemäß § 15 AktG.
7.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von B & S auf Dritte übertragen.
8. Vertragsänderungen
8.1 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen durch B & S regeln, kann B & S Vertragsänderungen gegenüber dem Kunden durch Veröffentlichung der veränderten Geschäftsbedingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vornehmen. B & S wird den Kunden in diesem Fall unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung über diese Änderung informieren.
8.2 Soweit die Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienstleistungen gemäß den vorstehenden Absatz zu Ungunsten des Kunden verändert werden, kann der Kunde den Vertrag für die jeweilige Telekommunikationsdienstleistung mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. B & S wird den Kunden auf sein Kündigungsrecht in der Änderungsmitteilung hinweisen. Das Kündigungsrecht des Kunden erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über das Kündigungsrecht hiervon Gebrauch gemacht hat.
8.3 In allen anderen Fällen bedarf eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zustimmung des jeweiligen Kunden.
9. Geheimhaltung
9.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der jeweils anderen Partei erhalten, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln und nur für die Aufgabenerfüllung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt.
9.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung des vorstehenden Absatzes gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Informationen, die sich bereits vor Offenlegung im Besitz der jeweils anderen Partei befanden oder durch diese unabhängig entwickelt wurden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt diejenige Partei, die sich auf die vorliegende Ausnahme beruft.
10. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis
10.1 Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Telekommunikationsdienstunternehmens-Datenschutzverordnung (TDSV) oder andere einschlägige Rechtsvorschriften dies erlauben.
10.2 B & S wahrt das Fernmeldegeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
10.3 Alle Daten werden entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß § 257 IV HGB gespeichert.
11. Bonitätsprüfung
11.1 B & S arbeitet mit Wirtschaftsauskunfteien, Kreditversicherungsgesellschaften und Inkassogesellschaften zusammen. B & S benennt dem Kunden auf Anfrage die Anschriften dieser Unternehmen, die dem Kunden auch Auskunft über die Daten erteilen, die über ihn gespeichert sind. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diesen Unternehmen von B & S Daten über Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt werden können. Die Unternehmen speichern diese Daten, um den ihnen angeschlossenen Gesellschaften Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden oder zur Anschrift des Kunden zum Zwecke der Schuldnerermittlung geben zu können.
11.2 B & S ist berechtigt, bei der für den Wohn- oder Firmensitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder ähnlichen Auskunfteien Auskünfte einzuholen. B & S darf darüber hinaus derartigen Auskunfteien Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten aus anderen Kundenverhältnissen bei der SCHUFA oder anderen Auskunfteien anfallen, erhält B & S hierüber ebenfalls Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von
B & S, eines Vertragspartners der jeweiligen Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
12. Sonstiges
12.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag München. Zusätzlich kann B & S ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.
12.2 Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streik, Aussperrungen, Sabotage durch Dritte o.ä. haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehende Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungserfüllung. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.