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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. ASP-SERVICES
Soweit B & S gegenüber dem Kunden Software im Rahmen ihres ASP-Service zur Verfügung stellt, gelten die folgenden Bestimmungen. "ASPService" bedeutet jede Dienstleistung, unter der B & S dem Kunden den Zugriff und die Nutzung von Softwareprodukten bereitstellt, welche auf von B & S betriebenen Datenverarbeitungsanlagen installiert sind.

1. Lizenzgewährung

1.1 Soweit in dem jeweiligen Leistungsschein nicht anderweitig aufgeführt, gewährt B & S dem Kunden an der bereitgestellten Software für die Laufzeit des Leistungsscheines das nicht-ausschließliche Recht, im Rahmen des ASP-Service von B & S auf die Software zuzugreifen und sie für seinen internen Geschäftsbetrieb zu nutzen.

1.2 Soweit in dem jeweiligen Leistungsschein nicht anderweitig vereinbart, sind die folgenden Nutzungshandlungen dem Kunden ausdrücklich untersagt:

(i) Vervielfältigung der Software oder Installation der Software auf Datenverarbeitungsanlagen des Kunden, soweit dies für den Zugriff und die Nutzung der Software im Rahmen des ASP-Services nicht unbedingt erforderlich ist oder nach Ziffer 1.3 gestattet wird;

(ii) Veränderung oder Dekompilierung der Software, soweit dies nach § 69 e UrhG nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wird.

1.3 Soweit dem Kunden eine Kopie der Software zur Verfügung gestellt wird, darf der Kunde diese Kopie allein zu Sicherungs- und Backup-Zwecken nutzen und nur zu diesen Zwecken auf seinen Datenverarbeitungsanlagen installieren. Jede andere Nutzung der Softwarekopien ist dem Kunden ausdrücklich untersagt.

2. Leistungsumfang

2.1 Soweit in dem jeweiligen Leistungsschein nicht anderweitig vereinbart, gewährt B & S dem Kunden im Rahmen des ASP-Services telefonischen Kunden-Support. Einzelheiten des Kunden-Supportes regelt der mit dem Kunden abgeschlossene Rahmenvertrag.

2.2 Soweit in dem jeweiligen Leistungsschein nicht anderweitig aufgeführt, umfasst die Bereitstellung einer Software im Rahmen des ASP-Services nicht die Konfigurierung der EDV-Systeme des Kunden, die Implementierung der Software beim Kunden, die Schulung von Mitarbeitern des Kunden in der Benutzung der Software oder andere in Zusammenhang mit dem Einsatz der Software entstehende Beratungsleistungen. Diese Leistungen können zusätzlich von B & S erworben werden.

3. Updates

3.1 B & S wird den Kunden informieren, sobald neue Produktversionen der von ihm lizenzierten Software von dem jeweiligen Hersteller für die Bereitstellung im Rahmen des ASP-Services verfügbar gemacht werden. B & S wird in diesem Fall mit dem Kunden abstimmen, zu welchem Zeitpunkt dem Kunden die neue Produktversion zur Verfügung gestellt wird.

3.2 Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, die genutzte Software auf die neue Produktversion upzudaten. Nimmt der Kunde nicht innerhalb angemessener Zeit ein Update vor, ist B & S berechtigt, die für den ASPService vereinbarte Vergütung entsprechend dem durch den Beibehalt der alten Produktversion bei B & S entstehenden zusätzlichen Aufwand zu erhöhen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt E.2 ist der Kunde im Hinblick auf den ASP-Service insbesondere verpflichtet,

(i) den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von B & S jederzeitigen Zutritt zu den EDVSystemen des Kunden zu ermöglichen, soweit dies für den ASP-Service erforderlich ist;

(ii) Änderungen an den EDV-Systemen oder LANs des Kunden, die den ASP-Service beeinträchtigen können, nur nach vorheriger Zustimmung von B & S durchzuführen sowie

(iii) keine Hard- oder Software entgegen den Empfehlungen von B & S einzusetzen.

B. HARD- ODER SOFTWARE-VERKAUF

Soweit B & S dem Kunden Hard- oder Software verkauft, gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Lieferumfang

1.1 Die Lieferung der Hard- oder Software wird von B & S entsprechend den jeweils vereinbarten Lieferbedingungen durchgeführt. Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung als Schickschuld. Mit der Übergabe der Hard- oder Software an die Transportpersonen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

1.2 Nicht zum Lieferumfang gehört die Installation oder Konfigurierung der Hard- oder Software beim Kunden, die Schulung von Mitarbeitern des Kunden in der Benutzung der Hard- oder Software sowie Wartungs- oder –Pflege­leistungen. Diese Leistungen können von B & S zusätzlich erworben werden.

1.3 Bei der Lieferung von Software bestimmt sich der Lizenzumfang nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers.

1.4 Der Kunde sorgt für eine ordnungsgemäße und gegebenen­falls regelmäßige Registrierung und Lizenzierung der gekauften Hard- und Software. Eine Nichtbeachtung dieser Pflicht kann zu einer Einschränkung des von B & S zu erbringenden Leistungsumfanges führen.

2. Eigentumsvorbehalt

2.1 B & S behält sich das Eigentum an sämtlicher gelieferter Hard- oder Software bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtiger oder zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Hard- oder Software bis zum vollständigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und insbesondere erforderliche Wartungs- und Inspektions­arbeiten rechtzeitig durchzuführen. Er hat B & S über Pfändungen einschließlich Vorpfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte von B & S unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und B & S bei der Geltendmachung ihrer Rechte gemäß § 771 ZPO in angemessenem Umfang zu unterstützen.

2.2 Soweit der Kunde vor der endgültigen Eigentumserlangung Hard- oder Software weiterverkauft, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus dem Kaufvertrag gegenüber seinem Abnehmer erwachsen, an B & S zur Sicherung der Forderung von B & S ab. Gleichzeitig ermächtigt B & S den Kunden zur Einziehung dieser Forderung im eigenen Namen.

2.3 B & S wird ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt B & S

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C. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

Soweit der Kunde von B & S Telekommunikations­dienstleistungen bezieht, gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Leistungsumfang

1.1 Der von B & S zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien sowie dem für die jeweilige Dienstleistung geltenden ASP-Dienstleistungsvertrag.

1.2 Bei voraussehbaren vorübergehenden Leistungs­einstellungen oder –beschränkungen werden Kunden, die B & S schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt haben, dass sie auf eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeitigen Verbindungs­aufbau angewiesen sind, vorher unterrichtet. Dies gilt nicht, wenn die Unterrichtung nach den Umständen objektiv vorher nicht möglich ist oder die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögert würde.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt E.2 ist der Kunde im Hinblick auf die Tele­kommunikationsdienstleistungen insbesondere verpflichtet,

(i) den Mitarbeitern und Erfüllungshilfen von B & S jederzeitigen Zutritt zu den Telekommunikations­einrichtungen des Kunden zu ermöglichen, soweit dies für die Leistungserbringung oder die Beseitigung von Störungen erforderlich ist;

(ii) keine Einrichtungen zu benutzen, die zur Veränderung an der physikalischen oder logischen Struktur des B & S Netzes führen können,

(iii) nur allgemein zugelassene Einrichtungen in Zusammenhang mit der Nutzung der Telekommunikationsdienstleistungen von B & S einzusetzen sowie

(iv) über die von B & S bereitgestellten Telekommunikationsdienstleistungen keine rechts­widrigen Inhalte zu verbreiten oder einer solchen Verbreitung Vorschub zu leisten. Insoweit stellt der Kunde B & S von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen B & S aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung erhoben werden.

3. Zahlungspflicht

Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gelten die allgemeinen Regelungen gemäß Abschnitt E.1. Die Zahlungspflicht des Kunden besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch befugte oder unbefugte Nutzung des Kundenanschlusses durch Dritte entstanden sind, soweit der Kunde nicht nachweist, dass er die Nutzung des Anschlusses durch den Dritten nicht zu vertreten hat.

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D. BERATUNGS-/INSTALLATIONSLEISTUNGEN

Soweit B & S gegenüber dem Kunden Beratungs-/ Installationsleistungen erbringt, gelten die folgenden Bestimmungen, gleich ob die Beratungs-/ Installations­leistungen als Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden:
1. Leistungsumfang

1.1 Umfang und Ziel der von B & S durchzuführenden Beratungs-/Installationsleistungen bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen dem Kunden und B & S schriftlich vereinbarten Auftrag. Mündliche Abreden werden nur dann Bestandteil des Leistungsumfanges, wenn sie von B & S schriftlich bestätigt worden sind.

1.2 Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, B & S ein ausreichend detailliertes Pflichtenheft vorzulegen, aus welchem sich Art, Umfang und Zielsetzung der von B & S durchzuführenden Werkleistungen eindeutig ergibt. Soweit vom Kunden gewünscht, wird B & S den Kunden bei der Ausarbeitung des Pflichtenheftes in angemessenem Umfang unterstützen; die Unterstützungsleistung ist vergütungs­pflichtig. Das Pflichtenheft ist Grundlage für die Abnahmeprüfung nach Ziffer 2.

1.3 Sollte eine Partei im Verlaufe der Durchführung einer Leistung feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. In einem solchen Fall werden sich die Parteien über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung miteinander abstimmen. B & S ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat.

2. Abnahme bei Werkleistungen

2.1 Werkleistungen von B & S sind vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem Pflichtenheft fest, teilt er dies B & S unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um B & S die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung von Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellte Abweichung von B & S reproduziert werden kann.

2.2 Wesentliche Abweichungen werden von B & S baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht-wesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von B & S im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

2.3 Verweigert der Kunde die Abnahme, so kann ihm B & S schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Werkleistung geschäftlich nutzt. Eine Mängelbeseitigung wird in diesem Fall von B & S nur noch im Rahmen der Gewährleistung vorgenommen.

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E. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Auf sämtliche von B & S abgeschlossenen Verträge finden die folgenden allgemeinen Bestimmungen Anwendung:
1. Vergütung, Zahlungsbedingungen

1.1 Sämtliche angegebenen Preise und Vergütungen verstehen sich als Nettopreise (ausschließlich Mehrwertsteuer). Soweit nicht anders vereinbart, werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungs­kosten dem Kunden zum Selbstkostenpreis zusätzlich in Rechnung gestellt.

1.2 Bei Dauerschuldverhältnissen ist B & S berechtigt, die vereinbarten Preise oder Vergütungen entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung in dem jeweiligen Leistungsbereich anzupassen. Preiserhöhungen sind spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Preiserhöhung schriftlich anzukündigen. Beträgt die Preiserhöhung innerhalb von 12 Monaten mehr als 5%, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Preiserhöhungs­ankündigung zu kündigen. In diesem Fall kann B & S nach freier Wahl entscheiden, die angekündigte Preiserhöhung für den widersprechenden Kunden entfallen zu lassen oder die Kündigung zu akzeptieren. Entscheidet sich B & S zu einer Rücknahme der Preiserhöhung für den Kunden, so läuft der Vertrag zu den zuvor vereinbarten Bedingungen weiter.

1.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden die von dem Kunden zu zahlenden Vergütungen monatlich in Rechnung gestellt und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Ab dem 15. Tag ab Rechnungserhalt ist B & S berechtigt, den bei ihr entstehenden Verzugsschaden, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998, geltend zu machen, es sei denn der Kunde weist nach, dass B & S ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt B & S vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die Ausübung von Kündigungsrechten nach § 19 Telekommunikations- Kundenschutzverordnung.

1.4 Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden die Rechnungsbeträge im Einzugsermächtigungsverfahren vom Konto des Kunden eingezogen. Der Kunde wird B & S insoweit eine Einzugsermächtigung erteilen. Bei Nichterteilung oder Widerruf der Einzugs­ermächtigung durch den Kunden erhebt B & S eine Bearbeitungsgebühr für die administrative Abwicklung nach der jeweils gültigen Preisliste. Auch die durch eine Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten wird B & S dem Kunden nach Maßgabe der jeweils gültigen B & S -Preisliste in Rechnung stellen.

1.5 B & S ist berechtigt, von dem Kunden eine Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn Umstände bekannt werden, die zu berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden führen. Wird die Sicherheit nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung geleistet, ist B & S berechtigt, die betroffene Dienstleistung gemäß nachfolgender Ziffer 1.9 zu sperren. Weitere Rechte bleiben hierdurch unberührt. Die Sicherheit ist in Geld oder durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem zu erwartenden Entgeltaufkommen des Kunden für einen Monat, das B & S nach billigem Ermessen schätzt und dem Kunden mit der Aufforderung zur Stellung der Sicherheit mitteilt. Übersteigen die monatlichen Rechnungsbeträge die geleistete Sicherheit innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten um mindestens 15%, so kann B & S eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf den höchsten Rechnungsbetrag innerhalb dieses Zeitraums verlangen. Entsprechend kann der Kunde die Reduzierung der Sicherheitsleistung verlangen, wenn die monatlichen Rechnungsgebträge innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten um mindestens 15% unter der gewährten Sicherheit liegen. Die Sicherheit wird an den Kunden zurückgewährt, sobald der Sicherungsgrund entfallen ist.

1.6 Zu Aufrechnungen oder der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von B & S schriftlich anerkannt worden ist.

1.7 Hat der Kunde Einwendungen gegen berechnete Vergütungen, sind diese unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich bei der auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben.

1.8 B & S ist berechtigt, die Inanspruchnahme von Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn und solange der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist und eine geleistete Sicherheit aufgebraucht ist. Die Sperre unterbleibt, wenn der Kunde begründete Einwendungen gegen die Rechnung erhoben hat und an B & S vorab einen Durchschnittsbetrag, welcher sich auf der Grundlage der letzten sechs unbeanstandet gebliebenen Abrechnungszeiträume errechnet, zahlt. Die Sperrung darf frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Im übrigen gelten für die Sperrung die Regelungen des § 19 TKV.

2. Mitwirkungspflichten

2.1 Der Kunde erkennt an, dass B & S für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebssphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von B & S erforderlichen Beistellungen, Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann B & S dem Kunden nach entsprechender Mahnung nach B & S aktueller Preisliste in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann B & S vom Kunden unter angemessener Fristsetzung die Abgabe erforderlicher Erklärungen oder die Vornahme von erforderlichen Entscheidungen und Handlungen verlangen. Wird die jeweilige Mitwirkungshandlung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, ist B & S zur Kündigung des betroffenen Leistungsscheins aus wichtigem Grund berechtigt. Sonstige Rechte von B & S bleiben unberührt.

2.2 Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet,

(i) Änderungen an den von B & S bereitgestellten Systemen oder Dienst­leistungen nur nach vorheriger Zustimmung von B & S durchzuführen;

(ii) seine persönlichen Kundenkennwörter, Login-Kennungen und Passwörter geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern oder von B & S ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben,

(iii) alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Funktion des B & S Telekommuni­kationsnetzes oder die Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen können, B & S unverzüglich mitzuteilen,

(iv) B & S unverzüglich jede Änderung seiner Bankverbindung, seiner Anschrift oder Rechnungsanschrift sowie jede Änderung seiner Firma, seines Geschäftssitzes oder seiner Rechtsform schriftlich mitzuteilen,

(v) B & S jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Kontos, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich schriftlich oder per Fax mitzuteilen,

(vi) die für die von ihm erworbene Dienstleistung geltenden Bedienungshinweise zu beachten,

(vii) die Lizenzbestimmungen der Software­hersteller für diejenigen Produkte, für die er Leistungen bezogen hat, einzuhalten sowie

(viii) alle einschlägigen rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies gilt ausdrücklich auch für den Betrieb eines durch B & S eingerichteten e-Shops. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht stellt der Kunde B & S von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

2.3 Soweit der Kunde mit B & S bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.

3. Störungsbeseitigung, Gewährleistung

3.1 Soweit B & S gegenüber dem Kunden ASP-Services, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen erbringt, verpflichtet sich B & S, Störungen an den Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen. Einzelheiten regelt der mit dem Kunden abgeschlossene Rahmenvertrag und/oder Leistungsschein.

3.2 Soweit B & S gegenüber dem Kunden Hard- oder Software verkauft oder Werkleistungen bereitstellt, gilt eine Gewährleistungszeit von sechs Monaten ab der Lieferung des Produktes bzw. der Abnahme der Werkleistung.

3.3 Die Geltendmachung von Störungsbeseitigungs oder Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Kunde seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs­gemäß nachgekommen ist. Die bei dieser Untersuchung gefundenen Störungen oder Mängel müssen B & S unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Störungen oder Mängel, die bei dieser Untersuchung nicht gefunden werden, aber später auftreten, müssen B & S unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die schriftliche Mitteilung muss eine hinreichend genaue Beschreibung der Störung oder des Mangels enthalten, die es B & S ermöglicht, die Störung bzw. den Mangel zu identifizieren, zu reproduzieren und zu beseitigen.

3.4 Bei berechtigten Gewährleistungsfällen leistet B & S Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann ein Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

3.5 Die Pflicht zur Störungsbeseitigung und Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde eine von B & S nicht autorisierte Änderung oder Bearbeitung an der von B & S bereitgestellten Hard- oder Software oder Dienstleistung vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehende Störung oder der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine solche Änderung verursacht wurde und dass die Störungs- oder Mangelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

3.6 Hat der Kunde von ihm angezeigte Störungen oder Mängel zu vertreten oder liegen von ihm gemeldete Störungen oder Mängel nicht vor, ist B & S berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Störungs- bzw. Mangelmeldung und -Beseitigung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

4. Verletzung von Schutzrechten Dritter

4.1 Soweit der Kunde wegen der vertragsgemäßen Nutzung der von B & S bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten ausgesetzt wird, verpflichtet sich B & S, den Kunden von diesen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt jedoch nur, wenn

(i) der Kunde B & S von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich benachrichtigt,

(ii) B & S die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand­lungen gegen die Ansprüche vorbehalten bleibt und

(iii) der Kunde B & S bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche angemessen unterstützt.

4.2 Über die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.1 hinaus ist B & S gegenüber dem Kunden nur dann zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn B & S Kenntnis von der Verletzung des Schutzrechtes hatte oder hätte haben müssen.

4.3 Die Rechte gemäß dieser Ziffer 4 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter darauf beruht, dass der Kunde

(i) eine nicht von B & S genehmigte Änderung an bereitgestellten Produkten oder Dienstleistungen durchgeführt hat,

(ii) die Produkte oder Dienstleistungen entgegen den Anweisungen von B & S benutzt oder

(iii) sie mit nicht von B & S genehmigter Hard- oder Software kombiniert.

5. Haftung

B & S haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

5.1 Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungs­gesetz sowie bei einer Verletzung von Leib oder Leben haftet B & S nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.2 Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von B & S auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte von B & S verursacht wurde.

5.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet B & S nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5.4 B & S übernimmt keine Haftung für system­immanente Fehler von Drittprodukten, insbesondere Softwareprodukten, welche von B & S im Rahmen ihrer Dienstleistungen bereitgestellt werden, es sei denn der Fehler hätte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Drittproduktes durch B & S vor der Leistungserbringung identifiziert werden können.

5.5 Für Vermögensschäden, welche von B & S in Zusammenhang mit Telekommunikationsdienst­leistungen verursacht werden, ist die Haftung von B & S ausgeschlossen Die Erfüllung der Telekommunikationsdienstleistungen ist den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen des jeweiligen Anbieters unterworfen (z. Z. Telekom).

5.6 Weitere Haftungsbeschränkungen können zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.

5.7 Soweit die Haftung für B & S ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von B & S

6. SELBSTBELIEFERUNG,

UNTERAUFTRAGNEHMER

6.1 Soweit B & S für den Kunden erkenntlich die von ihm bezogene Hard- oder Software oder Dienstleistung von Dritten bezieht, gelten sämtliche vereinbarten Lieferbedingungen, Verfügbarkeiten oder Spezifi­kationen vorbehaltlich der Selbstbelieferung von B & S durch den Dritten.

6.2 Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist B & S berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen Unterauftrag­nehmer einzusetzen.

7. Weitergabe von Leistungen an Dritte

7.1 Der Kunde darf ASP-Services, Telekommunikations­dienstleistungen und andere Dienstleistungen, welche B & S dem Kunden zur Verfügung stellt, Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von B & S entgeltlich zur Verfügung stellen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind sämtliche Unternehmen, welche in dem Rahmenvertrag sowie den jeweiligen Leistungsscheinen nicht als "berechtigte Unternehmen" gekennzeichnet worden sind. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen des Kunden gemäß § 15 AktG.

7.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von B & S auf Dritte übertragen.

8. Vertragsänderungen

8.1 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen durch B & S regeln, kann B & S Vertragsänderungen gegenüber dem Kunden durch Veröffentlichung der veränderten Geschäfts­bedingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vornehmen. B & S wird den Kunden in diesem Fall unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung über diese Änderung informieren.

8.2 Soweit die Geschäftsbedingungen für Telekommuni­kationsdienstleistungen gemäß den vorstehenden Absatz zu Ungunsten des Kunden verändert werden, kann der Kunde den Vertrag für die jeweilige Telekommunikations­dienstleistung mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. B & S wird den Kunden auf sein Kündigungsrecht in der Änderungs­mitteilung hinweisen. Das Kündigungsrecht des Kunden erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über das Kündigungsrecht hiervon Gebrauch gemacht hat.

8.3 In allen anderen Fällen bedarf eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zustimmung des jeweiligen Kunden.

9. Geheimhaltung

9.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der jeweils anderen Partei erhalten, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln und nur für die Aufgabenerfüllung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertrau­lichkeit sich aus ihrer Natur ergibt.

9.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung des vorstehenden Absatzes gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Informationen, die sich bereits vor Offenlegung im Besitz der jeweils anderen Partei befanden oder durch diese unabhängig entwickelt wurden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt diejenige Partei, die sich auf die vorliegende Ausnahme beruft.

10. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis

10.1 Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Telekommunikationsdienstunternehmens-Datenschutzverordnung (TDSV) oder andere ein­schlägige Rechtsvorschriften dies erlauben.

10.2 B & S wahrt das Fernmeldegeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

10.3 Alle Daten werden entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß § 257 IV HGB gespeichert.

11. Bonitätsprüfung

11.1 B & S arbeitet mit Wirtschaftsauskunfteien, Kreditversicherungsgesellschaften und Inkasso­gesellschaften zusammen. B & S benennt dem Kunden auf Anfrage die Anschriften dieser Unternehmen, die dem Kunden auch Auskunft über die Daten erteilen, die über ihn gespeichert sind. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diesen Unternehmen von B & S Daten über Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt werden können. Die Unternehmen speichern diese Daten, um den ihnen angeschlossenen Gesellschaften Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden oder zur Anschrift des Kunden zum Zwecke der Schuldnerermittlung geben zu können.

11.2 B & S ist berechtigt, bei der für den Wohn- oder Firmensitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder ähnlichen Auskunfteien Auskünfte einzuholen. B & S darf darüber hinaus derartigen Auskunfteien Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaß­nahmen) übermitteln. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten aus anderen Kundenverhältnissen bei der SCHUFA oder anderen Auskunfteien anfallen, erhält B & S hierüber ebenfalls Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von

B & S, eines Vertragspartners der jeweiligen Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

12. Sonstiges

12.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag München. Zusätzlich kann B & S ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.

12.2 Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streik, Aussperrungen, Sabotage durch Dritte o.ä. haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehende Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungserfüllung. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ausgleichs- oder Schadensersatz­ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anschrift: B & S Kampehl
Bahnstraße 22
19322 Wittenberge
Tel: 03877/ 9228-0
Fax: 03877/ 9338-99
Bankverbindung:
Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e. G
BLZ: 160 601 22, Kto.: 2318024
Sitz der Gesellschaft: Wittenberge
Registereintragung: keine OPR
Geschäftsführer:
Peter Kampehl
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